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BGB § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

BGB § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

[ Auszug: Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er ... ]